Auszug aus der Broschüre „Jugendschutz – verständlich erklärt“
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend www.bmfsfj.de
Rauchen – nur für Erwachsene
Das Jugendschutzgesetz ist hier eindeutig und erlaubt auch keine Ausnahmen.
Kinder und Jugendliche dürfen weder Tabakwaren wie Zigaretten,
Zigarren oder Tabak im Geschäft oder im Wege des Versandhandels
wie Internet- oder Katalogbestellungen kaufen noch darf
ihnen das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet werden. Wenn in
Wasserpfeifen Tabak geraucht wird, ist das für Minderjährige verboten.
Das Verbot gilt auch für nikotinhaltige und nikotinfreie E-Zigaretten
und E-Shishas. Mit diesen elektronischen Inhalationsprodukten
werden Flüssigkeiten, sogenannte Liquids, verdampft und der dabei
entstehende Nebel inhaliert.
Um das Abgabeverbot in der Öffentlichkeit zu sichern, müssen
öffentlich zugängliche Zigarettenautomaten mit einer Karte bedient
werden, mit der das Alter der Karteninhaberin oder des Karteninhabers
(über 18 Jahre) festgestellt werden kann.
Selbst wenn die Eltern dabei sind, dürfen unter 18- Jährige in der
Öffentlichkeit nicht rauchen oder E-Zigaretten und E-Shishas konsumieren.
Ausgenommen ist hier nur der private Bereich.
Uns liegt der Jugendschutz sehr am Herzen, deshalb bitte immer an den Ausweis denken !!!!!!